Baum der Gerechtigkeit

Regeln und Verfahrensweisen der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen Statuen und Verfahrensweise der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen Regeln für amtliche Stellungnahmen Richtlinien für gemeinsame Aktivitäten

zurück

Statuten und Verfahrensweisen 

der Konferenz der Europäischen Justitia et Pax Kommissionen  


1. Sitz der Konferenz  

Der Sitz der Konferenz ist Brüssel (Belgien).  

2. Mitgliedschaft der Konferenz 

Ausschließlich nationale Justitia et pax Kommissionen können Mitglieder der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen werden. Die antragstellende Kommission muss durch ihre jeweilige nationale Bischofskonferenz errichtet bzw. anerkannt sein. Auch muss die antragstellende Kommission aus einem europäischen Land kommen. 

3. Die Generalversammlung 

3.1 Mitgliedschaft    

Die Generalversammlung setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen zusammen. 

3.2 Häufigkeit  
Die Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt. Vorzugsweise im September jeden Jahres. 

3.3 Einberufung  
Im Rahmen des jährlichen Treffens, sollen die Termine und Orte für das jeweils folgende Jahrestreffen vereinbart werden. Es ist Aufgabe des Präsidenten, eine entsprechende Einladung samt Tagesordnung spätestens 2 Monate vor dem Treffen auszusenden. 

3.4 Verfahrensweisen  
Beschlüsse im Rahmen der Generalversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Für Beschlüsse hinsichtlich der konzertierten Aktionen, bedarf es einer qualifizierten Mehrheit (75%). Beschlüsse, die Personen betreffen, sollen in geheimer Wahl ermittelt werden. Dabei hat jede Kommission eine Stimme. Wenn eine Kommission nicht in der Lage ist, einen Vertreter zu entsenden, ist der Präsident mindestens 2 Wochen vorher zu verständigen. Die abwesende Kommission kann ihre Interessen durch eine teilnehmende Kommission vertreten lassen. Die Generalsversammlung bestimmt ein Wahl-Komitee, das für den Wahlvorgang und die Zählung der abgegebenen Stimmen die Verantwortung trägt. 

4. Präsident und Vizepräsident   

Die Generalversammlung wählt einen Europäischen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für 3 Jahre. Der Präsident und der Vizepräsident dürfen nicht aus der selben nationalen Kommission stammen. 

5. Generalsekretär 

Die Position des Generalsekretärs von Justitia et pax Europa ist strukturell mit der des Büros der Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) verbunden und gilt jeweils für 3 Jahre. Diese Vereinbarung ist eine gemeinsam getroffene Entscheidung von Justitia et pax Europa und COMECE. Der Generalsekretär ist seitens der COMECE angestellt und erledigt die Arbeit für die Europäische Konferenz in Teilzeit. Für die Arbeit für J&P Europa ist der Generalssekretär dem Exekutiv-Komitee gegenüber verantwortlich. 

6. Exekutiv Komitee (EXCO)  

6.1 Mandat
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des EXCO für 3 Jahre. Das EXCO trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Mission, Vision und der Ziele, die durch die Generalversammlung festgelet wurden. Das EXCO bereitet Vorschläge für die Generalversammlung vor, gewährleistet, gemeinsam mit dem Generalsekretär, die Umsetzung der Beschlüsse durch die Generalversammlung und lenkt die Europäische Konferenz zwischen den jährlichen Treffen. Gemeinsam bereiten sie die Tagesordnung für die Generalsversammlung vor und erstellen ein Programm für den internationalen Workshop. Das scheidende EXCO schlägt Kandidaten/innen für die Mitgliedschaft des nächsten EXCO vor. 

6.2 Mitgliedschaft
Es gibt fünf bis neun Sitze im EXCO. Der Präsident und der Vizepräsident sind Mitglieder von Amts wegen. Jede Mitglieds-Kommission ist eingeladen, 5-7 Kandidaten/innen für die Sitze im EXCO vorzuschlagen. Keine Person darf länger als zwei Amtsperioden im EXCO sein. Die Kriterien für die Wahl in das EXCO sollten die aktive Beteiligung in der je nationalen Kommission und der europäischen Konferenz, die Kenntnis der Problemlagen und Inspiration hinsichtlich der Fragen von Gerechtigkeit und Frieden sein. EXCO Mitglieder sollten  die Voraussetzung eines guten Arbeitsenglisch mitbringen. Das EXCO sollte im Laufe der Zeit die Reichhaltigkeit der Konferenz widerspiegeln und zwischen den Geschlechtern und den Regionen eine gute Balance finden. Von EXCO Mitglieder wird erwartet, dass sie im Dienst der Europäischen Konferenz stehen und sich nicht zuerst als Repräsentanten ihrer nationalen Kommissionen verstehen. Der Generalsekretär ist kein Mitglied des EXCO, aber er nimmt an allen Treffen teil und hält regelmäßige die Kommunikation aufrecht. 

6.3 Häufigkeit der Treffen  
Das EXCO trifft sich zumindest drei Mal im Jahr. Ein Treffen sollte aber zusammen mit der Generalversammlung einberufen werden. 

6.4 Organisation der EXCO Arbeit  
Die Arbeit der EXCO hält sich an die vereinbarten internen Vorschriften. Die Mitgliederversammlung wird entsprechend darüber informiert. 

7. Treffen der Generalssekretäre 

Es gibt ein jährliches Treffen der Generalsekretäre der nationalen Kommissionen; vorzugsweise im März.  

8. Rechtspersönlichkeit 

8.1 Name, Sitz und Geschäftsjahr  
Der Verein trägt den Namen “Justitia et Pax Europa e.V.” und ist im deutschen Vereinsregister eingetragen. Seinen Sitz hat er in Bonn (Deutschland). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

8.2 Zweck des Vereins    
Der Verein unterstützt alle  Aktivitäten der Konferenz der europäischen Justitia et Pax  Kommissionen mit dem Ziel, ein internationales Netzwerk zu bilden und zu fördern. 

8.3 Mitgliedschaft  
Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, die Mitglieder der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen sind, sein. 

8.4 Der Vorstand  
Der Vorstand besteht aus dem EXCO der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen. Den Vorsitz hat der/die Präsident/in der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen oder ein Mitglied des EXCO, im Einvernehmen mit ihm oder ihr, inne. 

8.5 Der Stiftungsrat  
Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Verein bei der Ausübung seiner Tätigkeiten. 

9. Finanzen 

9.1 Budget   

Das Budget für die laufenden Ausgaben der Europäischen Konferenz fällt in die Zuständigkeit der Rechtsperson "Justitia et Pax Europa eV". Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das Budget und der Jahresabschluss der Konferenz werden von der Generalversammlung genehmigt. Das Budget wird über die nationalen Beiträge der Mitglieder Kommissionen und durch Fundraising eingenommen. Das jährliche Budget enthält die Kosten für den Präsidenten, das Gehalt und die Aufwendungen des Generalsekretärs, die Kosten für die Organisation der Sitzungen der Generalversammlung, den Internationalen Workshop und die Generalsekretäre Versammlung sowie die Betriebskosten des Sekretariats. 

9.2 Nicht im Budget inkludiert   

Die Kosten für die Teilnahme der EXCO-Mitglieder an den Arbeitsgruppen und Sitzungen tragen jeweils die nationalen Mitgliedskommissionen. 

10. Gemeinsame Aktivitäten 

10.1 Allgemeine Anforderungen  
 Die Konferenz der Europäischen Justitia et Pax Kommissionen vereint eine breite Palette von unterschiedlichen Erfahrungen und Mentalitäten, Arbeitsweisen und Kulturen. Dies stellt einen Reichtum dar und stellt zugleich hohe Anforderungen an die Konferenz, was die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsformen anbelangt. Die konkrete Entwicklung solcher Arbeitsformen, wird zum Wachstum einer europäischen Kultur beitragen. 

10.2 Formen der Aktion    
Die Generalversammlungen und die damit verbundenen InternationalWorkshops sind mit Aktionen und symbolische Handlungen verbunden. Die Absicht ist, zu zeigen, dass unsere Kirche und die Europäische Gemeinschaft zusammen eine Gemeinschaft bilden, die in einem Lernprozess engagiert sind und sich gegenseitig unterstützen. Die konzertierten Aktionen (CAs) basieren auf mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliedskommissionen während der Generalversammlung beschlossenen Vereinbarungen. Die konzertierten Aktionen  werden sodann von den Kommissionen auf nationaler Ebene umgesetzt. Bei Zustimmung zum vereinbarten Themenschwerpunkt verpflichten sich die nationalen Kommissionen, ihre nationalen Mitglieder des Europäischen Parlaments und die Delegationen des Europarates zu informieren. Und falls notwendig, auch die nationalen Parlamente und Regierungen in der betreffenden Angelegenheiten einzubinden.

Die Präsidentschaft der Europäischen Konferenz unterstützt diese konzertierten Aktionen durch die Organisation und Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen auf europäischer Ebene. Dabei tritt sie zum Beispiel mit der  Europäische Kommission, dem Rat der Europäischen Union und dem Europarat in Kontakt. Unser Teilnehmerstatus beim Europarat bietet dabei besondere Chancen für die Wahrung unserer Interessen.
Eine Reihe von Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um mit einer konzertierte Aktion erfolgreich zu sein: Die Relevanz für die qualifizierte Mehrheit der Kommissionen, eine professionelle Vorbereitung des Materials, die Teilnahme der Kommissionen bei der Vorbereitung und die  Zustimmung durch die Konferenz im Rahmen ihrer Vollversammlung 

11. Arbeitsgruppen   

Die Generalversammlung kann ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen mit vorgegebenen Zielen und Themen einrichten, oder um regionale Zusammenarbeit zu gewährleisten. Die Leistungsbeschreibung wird durch die Generalversammlung festgelegt. Arbeitsgruppen sind gegenüber der Generalversammlung und dem EXCO rechenschaftspflichtig. 

12. Repräsentation der Konferenz bei internationalen Institutionen und Organisationen 

Das Exekutiv Komitee (EXCO) entscheidet, wer die Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen  im Europarat in Straßburg (Frankreich) vertritt. Die Konferenz hat "mitbestimmenden" Status in dieser Institution. Ebenso wird vom Exekutiv Komitee bestimmt, welche Personen oder Kommissionen die Konferenz in internationalen und anderen Organisationen, Agenturen, Tagungen und Konferenzen vertreten sollen.    

13. Gäste

Welche Gäste zur Generalversammlung, zu den Internationalen Workshop und zu den Sitzungen geladen werden, entscheiden ausschließlich der Generalsekretär und das Exekutiv Komitee.    

zurück