Baum der Gerechtigkeit

Regeln für offizielle Stellungnahmen

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1. Die Europäische Konferenz  

Die Europäische Konferenz ist unter folgenden Bedingungen für die Verfassung von Stellungnahmen autorisiert: 

1.1  Eine Stellungnahme, die von der Konferenz der Europäischen JP-Kommission veröffentlicht werden soll, muss dem Exekutiv Komitee zehn Tage vor der letzten Sitzung desselben und noch vor der folgenden Generalversammlung geschickt werden. 

1.2  Das Exekutiv Komitee wird den Vorschlag diskutieren und es auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung setzen. Das EXCO kann die Autoren bitten, ihren Vorschlag zurück zu ziehen, oder zu ändern. 

1.3  Die Vorschläge für Stellungnahmen müssen den Mitgliedern der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen spätestens 20 Tage vor der Generalversammlung übersandt werden. 

1.4  Stellungnahmen werden zu Beginn der Generalversammlung bekannt gemacht und an deren Ende entschieden. 

1.5  Stellungnahmen werden folgendermaßen unterzeichnet: Die Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen NN. Präsident und NN. Vizepräsident. 

1.6  In dringenden Fällen (die durch die Generalsversammlung als solche festzustellen sind), ist die Generalsversammlung autorisiert,  von der Präsidentschaft vorgeschlagene Stellungnahmen zu Beginn der Generalversammlung zu verabschieden   

2. Das Exekutiv Komitee  

Das Exekutiv Komitee (EXCO) kann Stellungnahmen in eigenem Namen veröffentlichen.  

2.1  Jedes Mitglied des EXCO kann Vorschläge für eine Stellungnahme machen.  

2.2 Das Exekutiv Komitee wird den Sachverhalt auf Basis der Dringlichkeit und politischen Relevanz diskutieren. 

2.3 Wenn die Stellungnahme verabschiedet wird, ist das Exekutiv Komitee zur Veröffentlichung in eigenem Namen berechtigt. 

2.4  Eine Stellungnahme des EXCO wird folgendermaßen unterzeichnet: Die Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen NN. Präsident ( oder Vizepräsident), NN. Generalssekretär. 

2.5  Eine solche veröffentlichte Stellungnahme des EXCO muss bei der folgenden Generalsversammlung berichtet und zur Kenntnis genommen werden. 

3. Der Präsident  

Der Präsident ist autorisiert Stellungnahmen abzugeben, die mit den Grundlagen von Gerechtigkeit und Frieden überbeinstimmen. 

3.1  Der Präsident ist autorisiert in der Zeit zwischen den Sitzungen des EXCO und der Generalversammlung Stellungnahmen abzugeben. 

3.2 Er bespricht die Vorschläge mit dem Generalsekretär.    

3.3  Im Zweifelsfall hält er mit zumindest 2 Mitglieder des EXCO Rücksprache. 

3.4  Der Präsident zeichnet seine Stellungnahmen folgendermaßen: NN. Präsident der Konferenz der Europäischen Justitia et pax Kommissionen 

3.5 Das Exekutiv Komitee nimmt Stellungnahmen des Präsidenten bei der folgenden Sitzung zur Kenntnis.     


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